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   BVerwG, 19.11.2018 - 8 KSt 2.18 (8 B 13.17)   

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https://dejure.org/2018,42577
BVerwG, 19.11.2018 - 8 KSt 2.18 (8 B 13.17) (https://dejure.org/2018,42577)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.2018 - 8 KSt 2.18 (8 B 13.17) (https://dejure.org/2018,42577)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 2018 - 8 KSt 2.18 (8 B 13.17) (https://dejure.org/2018,42577)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 DDR-EErfG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR-EErfG § 1 Abs. 2 S. 2
    Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 DDR-EErfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.11.2009 - 8 C 12.08

    Anwendungsbereich; Geltungsbereich; Entziehung; Schädigung; Belegenheit;

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2018 - 8 KSt 2.18
    Der von der Beigeladenen in Bezug genommene Streitwertbeschluss des Senats vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 11.11

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2018 - 8 KSt 2.18
    Eine anschließende weitere Sachaufklärung zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers lässt das Gesetz nicht zu (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 8 OA 34/11 - juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 11. November 2013 - 10 C 11.11 83 - juris Rn. 5; Hartmann, GKG, 48. Aufl. 2018, § 52 Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 18.02.2011 - 8 OA 34/11

    Festsetzung eines Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) bei

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2018 - 8 KSt 2.18
    Eine anschließende weitere Sachaufklärung zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers lässt das Gesetz nicht zu (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 8 OA 34/11 - juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 11. November 2013 - 10 C 11.11 83 - juris Rn. 5; Hartmann, GKG, 48. Aufl. 2018, § 52 Rn. 17).
  • BVerwG, 24.06.2014 - 8 KSt 5.14
    Auszug aus BVerwG, 19.11.2018 - 8 KSt 2.18
    Die Schätzung des Streitwertes im Beschluss des Senats vom 24. Juni 2014 - 8 KSt 5.14 (8 B 81.13 ) - beruhte auf der vorinstanzlichen Feststellung des Kaufpreises für einen von mehreren Vermögenswerten und auf der Annahme des Senats, zuzüglich des Wertes der übrigen verfahrensgegenständlichen Grundstücke werde jedenfalls die in jenem Verfahren anwendbare Wertgrenze des § 52 Abs. 4 GKG erheblich überschritten.
  • BVerwG, 19.11.2018 - 8 B 25.18

    Anhörungsrüge gegen die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren

    Zum anderen bot auch ihre Berücksichtigung keine ausreichende Grundlage für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG, weil diese Wertannahmen weder durch tatrichterliche Feststellungen noch durch insoweit übereinstimmenden Vortrag anderer Beteiligter gestützt wurden (vgl. auch den heutigen, die Gegenvorstellung der Beigeladenen zurückweisenden Beschluss des Senats im Verfahren - BVerwG 8 KSt 2.18 -).
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